Sportfischerverein Esens e.V. gegr. 1939

Gewässerordnung und Vereinsbestimmungen des SFV Esens e.V.

1. Zweck

a) Sportfischer-Vereine, in denen viele naturverbundene Menschen, jung und alt, aus allen Kreisen der Bevölkerung durch den gemeinsamen Angelsport zusammengeführt werden, bilden eine große Gemeinschaft. Daher und aus gesetzlichen Gründen ist es unerlässlich, Regeln aufzustellen, die allen fischereiberechtigten Mitgliedern die Ausübung des Fischereirechtes unter gleichen Bedingungen in den der Hege- und Pflegepflicht unterliegenden Vereinsgewässern gestattet.

b) Die Gewässerordnung mit den dazugehörigen Vereinsbestimmungen ist für jedes fischereiberechtigte Mitglied und den Gastangler bindend. Sie regelt die Ausübung des Angelsports. Hieraus ergibt sich, daß jedes fischereiberechtigte Mitglied und jeder Gastangler die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung der Binnenfischerei in Niedersachsen (Nds.FischG) vom 1. Februar 1978 beachtet und die Vereinsbestimmungen zu befolgen hat. Die Ausübung des Fischereirechts verpflichtet Vereinsangehörige, wie auch die Gastangler, zu besonderer kameradschaftlicher Rücksichtnahme am Gewässer und an den Fahrzeugabstellplätzen.

2. Allgemeine Regeln

a) Angelplätze sind auf jeden Fall sauber zu halten. Unrat jeder Art darf nicht hinterlassen, noch in das Wasser geworfen werden. Weidendes Vieh darf nicht beunruhigt und Weidezäune bzw. Weidetore nicht beschädigt oder geöffnet werden. Wer einem Grundstücks- bzw. Landanlieger Schaden zufügt, haftet dafür persönlich. Das Graben von Würmern im Uferbereich und auf fremden Grundstücken ist grundsätzlich verboten. Bei der Nutzung des Uferbetretungsrechts ist größtmögliche Sorgfalt und Rücksichtnahme geboten. Grundstückseigentümern ist höflich zu begegnen und in Einzelfällen deren Erlaubnis einzuholen. 

Das Ausnehmen von Fischen ist an unseren Gewässern nicht gestattet

b) Bevor ein Fischereiberechtigter mit der Ausübung des Fischereirechts beginnt, hat er sich zu vergewissern, ob es sich um Vereinsgewässer handelt und ob er die gültigen Fischereipapiere (Fischereierlaubnisschein, Personalausweis, Gastkarte) mit sich führt. Andere, als in der Gewässerordnung angegebene Fanggeräte und Fangmethoden, dürfen nicht benutzt oder angewandt werden. Der Gesamtvorstand regelt im Sinne der §14 und 20 der Vereinssatzung die Gewässerordnung mit den dazugehörigen Vereinsbestimmungen.

c) Die Ausgabe von Gastkarten an Gastangler kann begrenzt werden und ist ohne Nachweis einer Sportfischerprüfung nicht möglich.

3. Anzahl der Hand- und Setzangeln

a) In offenen Gewässern (Tiefs, Leiden) dürfen sich 6 Handangeln, davon 3 Setzangeln mit Köderfischen im Betrieb befinden.

b) In vereinseigenen Kuhlen dürfen sich 4 Handangeln, davon 2 Setzangeln mit Köderfischen im Betrieb befinden.

c) Wer ein Spinn-/Fliegenrute einsetzen will, darf keine Handangeln auslegen, da die Beaufsichtigung nicht sichergestellt werden kann. Bei Vereinsveranstaltungen ist das Spinn-/Fliegenfischen grundsätzlich verboten.

d) Es darf sich an einer Angel (Hand-, Setz- oder Spinnangel) nur ein beköderter Haken befinden. Der Einsatz sogenannte Paternostersysteme ist nicht zulässig.

4. Angeln mit Köderfischen

a) Als Köderfische dürfen Fischarten, die den gesetzlichen Mindestmaßen unterliegen und Schleie nicht verwandt werden.

b) Köderfische dürfen in offenen Gewässern nur verwendet werden, wenn sie in Vereinsgewässern gefangen wurden. In den vereinseigenen Kuhlen dürfen nur vor Ort gefangene Köderfische verwendet werden. Käuflich erworbene Köderfische dürfen auf keinen Fall benutzt werden. Die Verbreitungsgefahr von Fischkrankheiten ist zu groß

c) Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten! Tote Köderfische dürfen beliebig geködert werden. Außer an der Grundangel, ist grundsätzlich ein Stahlvorfach zu verwenden.

5. Friedfischangeln

a) Es dürfen nur Einfachhaken eingesetzt werden.

b) Als Köder dürfen alle handelsüblichen Natur- und Kunstköder oder selbstgefertigten Köder eingesetzt werden. Selbstgezüchtete Fleischmaden dürfen weder zur Zubereitung von Köder noch zum Anfüttern oder zum Angeln verwandt werden (Seuchengefahr).

6. Anfüttern

Anfüttern ist, auch bei Vereinsveranstaltungen, nur in offenen Gewässern zulässig. Jeder Angler darf pro Angeltag maximal 1000g Trockenfutter einsetzen.

7. Köderfischsenke

a) Eine Köderfischsenke darf nur benutzt werden, um einige Köderfische zu fangen. Maßige Fische dürfen mit einer Köderfischsenke dem Gewässer nicht entnommen werden.

b) Während Vereinsveranstaltungen ist das Fangen von Köderfischen mit der Köderfischsenke grundsätzlich verboten.

8. Aalpöddern

Das Aalpöddern darf jedes ordentliche Mitglied betreiben.

9. Bootsbenutzung

a) Zum Angeln und Aalpöddern darf das ordentliche Mitglied ein Wasserfahrzeug ohne Motor benutzen, dabei aber andere Fischereiausübende nicht stören. Das Befahren anderer Angelstellen ist nur mit Zustimmung des Fischereiausübenden gestattet.

b) Auch für Bootsbenutzer gilt das Befischungsrecht von ca. 50 m.

10. Befischungsrecht

a) Jedes ordentliche bzw., außerordentliche jugendliche Mitglied hat am offenen Gewässer ein Befischungsrecht von ca. 50 m. Das Befischungsrecht gilt auch für die gegenüberliegende Uferseite. Spinn-/Fliegenfischer dürfen andere Fischereiausübende nicht behindern oder stören. Wer mit der Spinn-/Fliegenrute den Fischfang ausübt, kann über größere Entfernungen am offenen Gewässer die Spinn-/Fliegenangelei betreiben. Mindestens 25 m vor und 25 m hinter ausgelegten Hand- und Setzangeln muss der Spinn-/Fliegenfischer seine Tätigkeit einstellen bzw. darf er wieder mit dem Spinn-/Fliegenfischen beginnen. Auch in diesem Fall gilt das Verbot für die gegenüberliegende Uferseite.

b) An geschlossenen Gewässern ist Spinn-/ Fliegenfischen ist nur dann erlaubt, wenn andere Fischereiausübende nicht gestört werden. Von allen Uferseiten darf, unter Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder, geangelt werden. Ein Recht zum Auslegen von 3 Hand- bzw. Setzangeln besteht am geschlossenen Gewässer nicht. Je mehr Mitglieder das Fischereirecht am geschlossenen Gewässer ausüben möchten, je mehr ausgelegte Hand- bzw. Setzangeln muss der einzelne Angler einziehen. Notfalls darf nur jeder eine Handangel benutzen.

11. Fangbegrenzung und Verwertung

a) Jedes fischereiberechtigtes Mitglied darf pro Angeltag insgesamt 2 Stück Raubfische (Hecht, Zander oder Wels) sowie 2 Karpfen dem Vereinsgewässer entnehmen. Andere Fischarten in beliebiger Menge, jedoch nicht mehr, als im eigenen bzw. elterlichen Haushalt verwertet werden können.

b) Der Verkauf und insbesondere der Tausch gegen Sachwerte in Vereinsgewässern gefangener Fische ist verboten und kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.

c) Bei Vereinsveranstaltungen ist die Fangbegrenzung aufgehoben.

12. Waidgerechtes und kameradschaftliches Verhalten

a) Ohne Kescher, Maßband bzw. Zollstock, Fischtöter und Messer darf kein Angler allein angeln.

b) Gefangene maßige Fische sind gleich nach der Landung zu betäuben, abzustechen und erst dann abzuködern. Verstöße hiergegen sind eines waidgerechten Anglers unwürdig und gefährden das Ansehen der Sportfischerei in der Öffentlichkeit.

c) Werden bei Vereinsveranstaltungen nicht abgestochene Fische (beim Aal genügt eine Durchschneidung des Rückenwirbels hinter dem Kopf) zum Wiegen gebracht, werden diese nicht bewertet. Der Angler wird disqualifiziert und wegen nicht waidgerechtem Verhalten dem Vereinsvorsitzenden gemeldet.

d) Bei Vereinsveranstaltungen darf der Angelplatz nur zum Zwecke der Hilfeleistung, wie zum Beispiele bei Unwohlsein oder Unfall eines Teilnehmers oder zur angeforderten Hilfe beim Keschern eines größeren Raub- oder Friedfisches, verlassen werden. Andere nicht sinnvolle Gründe, die zum Nichteinhalten des gebotenen Abstandes (ca. 50 m) führen, können mit Disqualifikation geahndet werden.

e) Nicht waidgerechtes oder unkameradschaftliches Verhalten von Mitgliedern sowie Verstöße gegen diese Gewässerordnung und Vereinsbestimmungen, sind dem Vereinsvorsitzenden umgehend zu melden.

F) Jeder Fischereiberechtigte hat seine Angeln, auch wenn genug Platz ist, unter seiner ständigen Kontrolle und Überwachung zu halten. Wenn er das Gewässer verlässt (außer Sicht- und Rufweite), auch nur vorübergehend, hat er seine Angeln aus dem Wasser zu nehmen.

g) Wer Angeln und sonstiges Gerät im oder am Gewässer liegenlässt, muss ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Entfernung vom Angelplatz mit der Sicherstellung der Gerätschaften rechnen, wenn er sich außer Sicht- und Rufweite seines Angelplatzes aufhält. Jedes fischereiberechtigte Mitglied ist berechtigt, herrenlose Gerätschaften sicherzustellen. Die sichergestellten Geräte sind unverzüglich beim Gewässerwart oder bei einem Vorstandsmitglied abzugeben. Der Eigentümer kann innerhalb von 3 Tagen seine Eigentumsrechte geltend machen und hat die entstandenen Kosten zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Weitergabe an das Fundamt als Fundsache. Ein Verfahren nach §7 der Vereinssatzung kann gegen den Betroffenen eingeleitet werden.

h) Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind dem Gewässerwart oder dem Vorsitzenden auf dem schnellsten Wege zu melden.

13. Kontrollen

a) Jedes Mitglied ist berechtigt bei einem ihm nicht bekannten Angler die Fischereiberechtigung zu überprüfen. Er hat sich dazu anhand seines eigenen Erlaubnisscheines auszuweisen.

b) Jeder Fischereiausübende ist verpflichtet, seine Fischereipapiere bereitwilligst jedem Kontrollierenden vorzuzeigen, wenn dieser sich vorher ausgewiesen hat.

c) Stellt ein fischereiberechtigtes Mitglied am Gewässer bei einem Fischereiausübenden fest, dass dieser keine gültigen Fischereipapiere hat, so hat er die betreffende Person aufzufordern, das Gewässer sofort zu verlassen, und den Vorfall sofort dem Gewässerwart, einem Fischereiaufseher oder einem Vorstandsmitglied zu melden. Besonders dann. wenn die Person dieser Aufforderung nicht nachkommt und schon Fangergebnisse erzielt hat. Das Mitglied sollte sich eine möglichst genaue Personenbeschreibung einprägen und bei vorhandenem PKW die Kfz.Nr. notieren.

14. Teilnahme an Veranstaltungen am Vereinsgewässer

a) Wenn Mitglieder an Tagen, an denen Vereinsveranstaltungen an den Vereinsgewässern stattfinden, angeln wollen, sollen sie grundsätzlich an den Veranstaltungen teilnehmen.

b) Personen, die nicht Mitglied unseres Vereins sind, dürfen an geschlossenen Veranstaltungen am Vereinsgewässer nicht teilnehmen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung dienen. Der Gesamtvorstand kann von Fall zu Fall eine andere Regelung beschließen.

c) Wer bei Beendigung einer Vereinsveranstaltung verspätet am festgelegten Wiegetreffpunkt eintrifft, kann nicht in die Wertung aufgenommen werden. Nur wer Hilfe leistet bei einem Unfall, Verkehrsunfall, Brand oder einen sonstigen Notdienst versieht, kann in die Wertung aufgenommen werden, wenn er innerhalb einer halben Stunde nach dem festgesetzten Zeitpunkt der Beendigung der Veranstaltung, dem amtierenden Sportwart eine Nachricht übermittelt und der Fang innerhalb einer halben Stunde am Wiegetreffpunkt eingetroffen ist. Über den geleisteten Notdienst hat das betreffende Mitglied einen überzeugenden Bericht zu geben.

15. Mindestmaße

a) Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende des Schwanzes zu messen.

b) Neben den gesetzlichen Mindestmaßen (Aal = 28 cm in Küstengewässern, sonst 35 cm, Hecht = 40cm, Karpfen = 30 cm, Quappe = 35 cm,
Wels = 50 cm, Zander = 38 cm) sind folgende vom Verein festgesetzte Mindestmaße einzuhalten: Aal = 35 cm, Hecht = 50 cm, Karpfen = 35 cm, Schleie  = 25 cm, Wels = 100 cm, Zander = 45 cm.

c) Bei allen Vereinsveranstaltungen ist das Mindestmaß für Rotaugen (Plötze)und Rotfedern 20 cm, für Barsche 15cm.

d) Wer bei Vereinsveranstaltungen untermaßige Fische mit seinem Fang auf die Waage legt, wird von der Fangbewertung ausgeschlossen, d. h., der ganze Fang wird nicht gewertet. Handelt es sich nicht um Weißfische, wird das Mitglied nach § 8 der Vereinssatzung zur Verantwortung gezogen.

16. Fangverbot für nachfolgende Fischarten

a) Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe (Mühlkoppe), Lachs, Meerforelle, Nase, Neunstacheliger Stichling, Rapfen, Schlammpeizger, Steinbeißer und Stör.

b) Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder ob und wo diese Fischarten als Besatz eingebracht wurden in den Monatsversammlungen und der Jahreshauptversammlung.

17. Schonzeiten

a) Hechte, Zander und Welse unterliegen der Schonzeit vom 01. Januar bis einschließlich 30. April jeden Jahres. Der Gesamtvorstand ist berechtigt für einzelne Gewässer oder Gewässerteile andere Regelungen zu treffen.

b) Wer dieser Schonzeit unterliegende Fische innerhalb der festgesetzten Schonzeit mit Friedfischköder fängt und dem Gewässer entnimmt, wird zur Verantwortung gezogen.

18. Fangmeldungen

a) Über den erzielten Fang hat jedes fischereiberechtigte Mitglied Aufzeichnungen zu machen und die Fangmeldung möglichst bis zum 31. Dezember des Geschäftsjahres, spätestens jedoch in der Januarmonatsversammlung des Folgejahres, dem Gewässerwart bzw. Vorstand einzureichen.

b) Von dem wahrheitsgemäß ausgefüllten Vordruck hängt die Zuverlässigkeit jeder Statistik, die der Verein für die Aufsichtsbehörde erstellen muß, ab. Sie ist eine maßgebende Grundlage für alle hegerischen Maßnahmen des Vereins.

Geändert in der Jahreshauptversammlung am 22.02.2019


              gez. K.Wilbers            gez. R. Wilbers            gez. M. van Gels

            1. Vorsitzender            2. Vorsitzender           1. Schriftführer