Sportfischerverein Esens e.V. gegr. 1939



Satzung des Sportfischervereins Esens e. V.

      § 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Sportfischerverein Esens e.V. und hat seinen Sitz in Esens/Ostfriesland. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Esens unter Nr. 231 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Der Sportfischerverein Esens e.V. hat die Aufgabe, die Sportfischerei zu vertreten und zu fördern sowie seine Mitglieder zu diesem Zweck mit Rat und Tat zu unterstützen und zu vertreten. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist:

1. Die Förderung des sportlichen Fischens.

2. Die Zusammenarbeit mit allen Fischereiorganisationen und den Gewässer, Landschafts, Natur, Jagd und Tierschutzverbänden.

3. Die Förderung und Schaffung von Angelmöglichkeiten.

4. Die Hege und Pflege der Gewässer und ihrer Fischbestände.

5. Die Aus und Fortbildung der Sportfischer auf dem gesamten Gebiet der Sportfischerei, vor allem des Gewässer, Natur, Landschafts und Tierschutzes.

6. Die Schaffung von Vorbereitungslehrgängen zur Erlangung der Sportfischerprüfung.

7. Förderung der jugendlichen Mitglieder des Vereins.

8. Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und ihrer Umwelt und damit für die Erhaltung der  Volksgesundheit ein. Der Sportfischerverein Esens e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund, der für das Harlingerland zuständig ist, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist und dem Vereinszweck zu dienen bereit ist. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und auf die Ausübung des Angelsports verzichtet (passives Mitglied). Außerordentliche Mitglieder können ferner Jugendliche werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und deren gesetzlicher Vertreter in den Eintritt in den Verein einwilligt. Falls ein ordentliches Mitglied (aktiv) außerordentliches Mitglied werden möchte, hat es dieses schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins zu beantragen. Ebenso muss ein außerordentliches Mitglied (passiv), wenn es ordentliches Mitglied (aktiv) werden möchte, einen schriftlichen Antrag beim 1. Vorsitzenden stellen. Außerordentliche jugendliche Mitglieder werden nach vollendetem 18. Lebensjahr automatisch als ordentliche Mitglieder geführt.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung (Vordruck beim Verein) an den 1. Vorsitzenden des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand
(l. Vorsitzender oder sein Vertreter, Schriftführer und Kassenwart).

Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden. Die Aufnahme oder Ablehnung ist jedem Antragsteller bekanntzugeben.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Durch Tod des Mitglieds.

2. Durch Austritt mittels eingeschriebenen Briefes an den 1. Vorsitzenden zum Jahresende, wobei eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Nach ordnungsgemäßer Kündigung hat das ausscheidende Mitglied anteilmäßig Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen des Vereins nach Anzahl der verbleibenden Mitglieder im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 6, Beiträge und Umlage, seinen Anteil zu bezahlen.

3. Durch Ausschluss aus dem Verein.

Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn es:

a. Gegen die Vereinssatzung, Gewässerordnung und Vereinsbestimmungen verstößt.

b. Durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, dessen Ansehen schädigt oder gefährdet.

c. Innerhalb eines Geschäftsjahres zum zweiten Male oder insgesamt zum dritten Male mit einem Verweis belegt wurde.

4. Durch Gerichtsurteil wegen Fischfrevels, Fischdiebstahl oder ähnlich zu bewertenden strafbaren Handlungen verurteilt wurde, andere zu vorgenannten strafbaren Handlungen verleitete oder bewusst geduldet hat.

Bei Ausschluss aus dem Verein ist auch anteilmäßig die nach § 6 festgelegte Umlage zu bezahlen.

§ 6 Aufnahmegebühr Beiträge Umlage

Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar jeden Geschäftsjahres und ist vom neu aufgenommenen Mitglied rückwirkend zu entrichten, gleich wann es im taufenden Geschäftsjahr die Mitgliedschaft erworben hat. Beim
Eintritt in den Verein hat das künftige Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt und den Mitgliedern in der Jahreshaupt-
versammlung bekanntgegeben. Auf begründeten Antrag des Vorstandes kann die Monatsversammlung beschließen, ein neu aufzunehmendes Mitglied von der Aufnahmegebühr zu befreien. Der Jahresbeitrag ist bis
spätestens 30. April jeden Jahres zu bezahlen. Der Jahresbeitrag wird vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt und der nächsten Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Bei einer kritischen Finanzlage des Vereins kann dieser von allen Mitgliedern eine Umlage bis in Höhe eines Mitgliedsbeitrages erheben. Die Höhe der Umlage wird durch einfache Stimmenmehrheit in der Haupt-
versammlung beschlossen. Eine Umlage kann nur nach Ablauf von 5 Jahren wiederholt beschlossen werden. Vor der restlosen Zahlung aller Verbindlichkeiten dürfen die Fischereipapiere nicht ausgehändigt werden.

Wer trotz Mahnung länger als 2 Monate (also 30. Juni) mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, ist am (ab) 1. Juli des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein ausgeschlossen und verliert mit dem Ausschlußdatum
(30. Juni) alle Mitgliedsrechte. Den rückständigen Beitrag (erstes Halbjahr  01. Januar bis 30. Juni) einschließlich Mahngebühren, Beitreibungskosten und andere Verbindlichkeiten hat der Säumige innerhalb
der nächsten 4 Wochen (also bis zum 31. Juli des Geschäftsjahres) zu bezahlen. Erfolgt innerhalb der festgesetzten Frist keine Zahlung der Verbindlichkeiten, kann ein Rechtsanwalt mit der Einziehung der Forderung
beauftragt werden.

Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 15 Jahre angehören, werden auf formlosen Antrag von der Zahlung der Beiträge befreit.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

In sozialen Härtefällen ist der Gesamtvorstand befugt, auf formlosen Antrag eines Mitgliedes, für ihn einen anderen Beitragssatz festzulegen.

§ 7 Verweis  Geldbußen Ermahnungen

Verstöße von Mitgliedern gegen die Vereinssatzung, insbesondere gegen § 5 Ziffer 14 der Ausschlußgründe oder gegen die Gewässerordnung mit den dazugehörigen Vereinsbestimmungen, können, wenn deren
Verschulden eine mildere Beurteilung zulässt, mit einem schriftlichen Verweis, einer Geldbuße oder bei Geringfügigkeit mit einer Ermahnung geahndet werden.

§ 8 Verfahren bei Ausschluss, Verweis, Geldbuße oder Ermahnung

Über Ausschluss aus dem Verein und über einen Verweis entscheidet der Gesamtvorstand gemeinsam mit dem Ehrenrat durch einfache Stimmenmehrheit. Das beschuldigte Mitglied hat in einer angemessenen Frist
(2 Wochen) schriftlich zu der Anschuldigung Stellung zu nehmen. Der gemeinsame Beschluss (Gesamtvorstand und Ehrenrat) ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied, gegen das auf Ausschluss oder Verweis
erkannt wurde, kann dagegen innerhalb von 2 Wochen schriftlich Widerspruch beim 1. Vorsitzenden einlegen. Erfolgt in der festgesetzten Frist kein Widerspruch, ist der gemeinsame Beschluss unanfechtbar. Bei
begründetem Widerspruch des Betroffenen kann der gemeinsame Beschluss aufgehoben und einer Beurteilung durch den Ehrenrat zugeleitet werden.

Geldbußen oder Ermahnungen werden nur vom Ehrenrat verhandelt und den betroffenen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Gegen eine Geldbuße hat der Betroffene das Recht des Widerspruchs innerhalb 2 Wochen beim
Ehrenratsvorsitzenden (schriftlich oder mündlich). Bei begründetem Widerspruch kann der Ehrenrat die Höhe der Geldbuße ermäßigen oder in eine Ermahnung umwandeln. Der Vorstand ist berechtigt, namentlich den
Vorfall und das Resultat den Versammlungen bekanntzugeben.

Ist gegen ein beschuldigtes Mitglied endgültig auf Ausschluss aus dem Verein erkannt, ruhen mit sofortiger Wirkung alle Mitgliedsrechte und die ihm erteilten Erlaubnisse (Fischereierlaubnisschein und evtl. Sportfischer-
pass) sind dem Verein unverzüglich zurückzugeben.

§ 9 Mitgliedschaftsrechte

a) Die ordentlichen Mitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen, haben Stimm- und Wahlrecht in allen Mitgliedsversammlungen.

b) Außerordentliche erwachsene Mitglieder haben kein Stimm- und Befischungsrecht, behalten aber ihr Wahlrecht.

c) Außerordentliche jugendliche Mitglieder haben kein Wahlrecht, behalten aber ihr Stimmrecht innerhalb der Jugendgruppe und das Befischungsrecht, im Rahmen der Gewässerordnung, an allen Vereinsgewässern
steht ihnen zu.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vereinszweck zu dienen und den Verein zu fördern.

b) Das Nds. Fischereigesetz vom 1. Februar 1978 zu beachten und die Gewässerordnung mit den dazugehörigen Vereinsbestimmungen zu befolgen.

c) Die nach § 12 der Vereinssatzung festgelegten Monats bzw. Hauptversammlungen zu ihrer besseren Information nach Möglichkeit zu besuchen.

d) Gröblich wiederholte Verstöße gegen Abs. a und besonders gegen Abs. b des § 10 können, bzw. müssen, mit Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.

§ 11 Ehrungen  Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder und Vorstandsmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, werden mit einer silbernen Vereinsnadel geehrt. 25-, 40,- und 50jährige treue Mitgliedschaft wird mit einem Wandteller
oder einer Plakette geehrt.

Mitglieder und Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag, wenn sie dem Verein mindestens 15 Jahre angehören und aktiv an der Gestaltung der Vereinsarbeit mitgewirkt haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 12 Mitgliedsversammlungen

Die turnusmäßig stattfindenden Monatsversammlungen dienen der Erörterung laufender Vereinsangelegenheiten und der Vorbereitung von Hauptversammlungen (Anträge). Sie sollen auch dem Zusammenhalt unter
den Mitgliedern dienen und Belehrungen wie auch die Bekanntgabe von Gesamtvorstandsbeschlüssen sind nach Möglichkeit mit diesen Versammlungen zu verbinden. Zeit und Ort der Versammlungen werden in der
Jahreshauptversammlung für ein Jahr im Voraus bekanntgegeben. Die im Februar eines jeden Jahres stattfindende Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
Er hat Einladungen hierzu mindestens 2 Wochen vor dem Zusammentritt an jedes Mitglied zu versenden und die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Bei wichtigen Angelegenheiten können auch außerordentliche
Hauptversammlungen mit einer Einladungsfrist von wenigstens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn der 1. Vorsitzende oder 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder es für erforderlich halten oder wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zweckes verlangen oder wenn die Einberufung nach der Satzung vorgesehen ist.

§ 13 Zuständigkeit der Hauptversammlungen

Die für die Jahreshauptversammlung vorgesehene Tagesordnung soll alle Anträge umfassen, die von den Mitgliedern bis 14 Tage vor dem Zusammentritt dem Vorstand zur Beschlussfassung auf der Jahreshauptv-
ersammlung schriftlich vorgelegt wurden. Darüber hinaus kann jeder weitere Antrag noch während der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens 20 der anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder einen dahingehenden Antrag unterstützen.

Beschlüsse der Jahreshauptversammlung erfolgen durch einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abwesende Mitglieder können sich nicht durch andere Mitglieder
vertreten lassen. Der Jahreshauptversammlung ausschließlich vorbehalten ist die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit der
Versammlung davon abhängig, dass diese Punkte auf der Einladung den Mitgliedern bekanntgegeben sind. Beide Fälle bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Eine Änderung des
Vereinszweckes bedarf der Einstimmigkeit. Die Jahreshauptversammlung hat alljährlich die Rechenschaftsberichte des Gesamtvorstandes entgegenzunehmen und über seine Entlastung für das vergangene
Geschäftsjahr zu beschließen. Sie hat, sofern die Amtsdauer des Vorstandes abgelaufen ist, einen neuen Vorstand in offener Wahl, oder auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern, in geheimer Wahl und jährlich einen
von zwei Kassenprüfern zu wählen. Jeder Kassenprüfer darf nur zweimal hintereinander die Kasse prüfen. Der Vorstand und der Ehrenrat sind alle drei Jahre neu zu wählen.

Außerordentliche Hauptversammlungen sind nur zur Beschlussfassung über die Fragen zuständig, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.

§ 14 Vorstand

An der Spitze des Vorstandes steht der Vorsitzende des Vereins. Er und sein Vertreter (2. Vorsitzender) sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, wobei jeder von ihnen den Verein nach außen allein vertreten kann. Der stellvertretende Vorsitzende soll von dieser Befugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen, braucht die Verhinderung aber nicht nachzuweisen.

Im Übrigen haben alle Vorstandsmitglieder die Vereinsinteressen nach außen und innen nach besten Kräften wahrzunehmen. Sie bilden den Gesamtvorstand, können nur aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt werden und haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen.

Sie sind an die ihnen durch die Jahreshauptversammlung gegebenen Richtlinien gebunden, haben ihre Maßnahmen den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung. In den Belangen, wo der Gesamtvorstand nach dieser Satzung allein beschlussberechtigt ist, bedarf es der Genehmigung durch die Versammlung nicht.


Der Gesamtvorstand besteht aus 12 Mitgliedern.

1. dem Vorsitzenden                      2. dem Stellvertreter

3. dem 1. Schriftführer                   4. dem 2. Schriftführer

5. dem 1. Kassenwart                    6. dem 2. Kassenwart

7. dem 1. Gewässerwart                8. dem 2. Gewässerwart

9. dem 1. Sportwart                     10. dem 2. Sportwart

11. dem 1. Jugendwart               12. dem 2. Jugendwart


Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, hat der verbleibende Gesamtvorstand das Recht zur Selbstergänzung durch Beschluss in der nächsten Vorstandssitzung. Der Ersatzmann kann auch aus
den Reihen der Mitglieder gewählt werden. Die Bestätigung oder Ablehnung muss aber auf der nächsten Jahreshauptversammlung erfolgen.

An die Stelle der Selbstergänzung des Gesamtvorstandes tritt eine Ersatzwahl durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder gleichzeitig ausscheiden.

Betrifft das Ausscheiden den 1. Vorsitzenden, rückt der Stellvertreter an seine Stelle. Der 2. Vorsitzende muss dann neu gewählt werden (Selbstergänzung). Soweit der Gesamtvorstand Beschlüsse zu fassen hat, soll dieses auf einer Vorstandssitzung durch einfache Mehrheit der Stimmen erfolgen.

Vorstandssitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden oder im Falle von dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können eine Vorstandssitzung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die in ihrem Inhalt den Anforderungen des § 15 zu entsprechen hat.

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, durch einfachen Mehrheitsbeschluss, im Rahmen des Vereinsguthabens unter Berücksichtigung seiner ständigen Verpflichtungen und der Einkalkulierung einer Umlage eines jeden Mitgliedes in Höhe eines Mitgliedsbeitrages, Gewässer, Grund und Boden, Besatzfische, Geräte, Netze und sonstige dem Verein dienende Gegenstände zu kaufen.

Darüber hinausgehende Verpflichtungen sind nur über eine Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung möglich.

Der 1. Vorsitzende und sein Vertreter sind berechtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn sie

a) in einer vorhergehenden Monatsversammlung auf schriftlichen Antrag

b) unter Einhaltung eines Termins von mindesten 5 Wochen bis zur ordentlichen Hauptversammlung,

c) ihre Gründe in der Monatsversammlung bekanntgeben,

von ihrem Amt innerhalb ihrer Amtsdauer zurücktreten wollen und der Meinung sind, die weitere Verantwortung aus Gewissensgründen künftig nicht mehr übernehmen zu können. Jedes Vorstandsmitglied hat bis zu seinem Ausscheiden sein Amt voll zu erfüllen.

§ 15 Schriftführer

Dem Schriftführer obliegt das Führen der Mitgliedslisten bzw. Mitgliederkartei und der anfallende Schriftverkehr, sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Der 1. Schriftführer, im Falle der Verhinderung der 2. Schriftführer, ist der Protokollführer bei allen Veranstaltungen. Die Niederschriften müssen Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten. Niederschriften (Protokolle) der Monatsversammlung sind auf der nächsten Monatsversammlung, die der außerordentlichen Hauptversammlung auf der nächsten Monats und der nächsten Jahreshauptversammlung, die der Jahreshauptversammlung auf der des nächsten Jahres folgenden Jahreshauptversammlung zu verlesen und genehmigen zu lassen. Er hat dem 1. Vorsitzenden von jedem Protokoll umgehend eine Kopie zuzuleiten und Durchschriften anderer Schriftstücke aufzubewahren. Einen Rückstand, der den reibungslosen Ablauf der Geschäftsführung gefährdet, hat er dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter unverzüglich zu melden.

§ 16 Kassenführung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie auch der Zahltag ersichtlich sein. Nach Beitragszahlung obliegt ihm die Aushändigung der Erlaubnisscheine. Der Kassenwart darf Zahlungen nur leisten, wenn ihm eine Zahlungsanweisung des Vorsitzenden vorliegt. Die Zahlungstermine sind pünktlich einzuhalten und Rückstände sind unverzüglich dem Vorsitzenden zu melden. Der Vorsitzende kann jederzeit Einsicht in die Bücher verlangen. Am Schluss des Geschäftsjahres ist vom Kassenwart eine Jahresabrechnung aufzustellen und dem 1. Vorsitzenden davon eine Kopie auszuhändigen. Die Jahresabrechnung ist vorher von beiden Kassenprüfern abzuzeichnen und zu prüfen sind sämtliche Ein und Ausgänge von Beträgen auf ihre Richtigkeit in rechnerischer und formeller Hinsicht. Die zu übernehmenden Bestände für das neue Geschäftsjahr sind von ihnen abzuzeichnen.

Unrichtigkeiten, Unklarheiten oder Verfehlungen müssen dem 1. Vorsitzenden sofort mitgeteilt werden. Falls ein Kassenprüfer erkrankt oder ortsabwesend ist, kann der Vorstand ein anderes Mitglied als Prüfer beauftragen.
Die Jahresabrechnung und der Prüfungsbericht sind auf der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

§ 17 Gewässerwart

Dem Gewässerwart und im Verhinderungsfalle dem 2. Gewässerwart obliegt die Überwachung der Gewässer und Einhaltung der Gewässerordnung. Beide Gewässerwarte können gemeinsam oder getrennt Fischereiausübende kontrollieren und dabei ausgelegte Hand- bzw. Setzangeln in Bezug auf die Gewässerordnung überprüfen. Bei Kontrollgängen dürfen auch evtl. getätigte Fangergebnisse in Augenschein genommen werden.
Alle Kontrollen sind in höflicher Form durchzuführen, wobei sich der Kontrollierende dem Fischereiausübenden gegenüber zuerst ausweist. Die Gewässer sind in unregelmäßigen Abständen auf Sauerstoffgehalt, PH oder SBV-Werte zu untersuchen. Bei Gefahr für die Gewässer und seiner Fischbestände, bei festgestellten Fischkrankheiten bzw. Fischsterben, ist der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter umgehend zu unterrichten. Der Gewässerwart, im Falle der Verhinderung sein Vertreter, hat die zur Jahreswende eintreffenden Fangmeldungen auszuwerten und eine Statistik hierüber zu führen. Nach erfolgter Auswertung sind festgestellte notwendige Besatzmaßnahmen im Zusammenwirken mit dem Gesamtvorstand im Rahmen des Vereinsguthabens nach § 14 dieser Satzung, dem § 40 Abs. 1 des Nds. Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 (Hegepflicht) und den biologischen Erfordernissen durchzuführen. Über erfolgte Besatzmaßnahmen und über Prüfergebnisse der Wasserqualität sind schriftliche Aufzeichnungen zu machen, und auf Wunsch dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zur Einsicht zu überlassen. Der 1. Gewässerwart oder sein Vertreter hat jährlich bei der Hauptversammlung einen Bericht zu verlesen, der alle durchgeführten Hege- und Pflegemaßnahmen berücksichtigt und die Mitglieder über alle Tätigkeiten und Vorkommnisse am Gewässer informiert.

§ 18 Sportwart

Dem Sportwart und seinem Vertreter obliegt die Durchführung, Organisation und Überwachung aller Vereinsangelveranstaltungen im Rahmen der Gewässerordnung. Bei Angelveranstaltungen des Vereins kann der Sportwart oder sein Vertreter die Zahl der erlaubten Hand bzw. Setzangeln und Befugnis des ca. 50 m Befischungsrechts einschränken.

Die festgesetzten Wiegezeiten (Veranstaltungsende) können vom Sportwart und im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter abgeändert werden, wenn die Mehrheit der Veranstaltungsteilnehmer dieses ausdrücklich wünscht (Witterungsbedingungen). Bei Unstimmigkeiten muss der Sportwart oder sein Vertreter anwesende Vorstandsmitglieder hinzuziehen. Über den Verlauf der stattgefundenen Angelveranstaltungen und über besondere Vorkommnisse berichtet der Sportwart oder sein Vertreter der Hauptversammlung. Dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter steht das Recht der Kontrolle in allen Belangen zu.

§ 19 Jugendwart

Der Jugendwart, im Falle seiner Verhinderung der Vertreter, hat die Aufgabe, die jugendlichen Vereinsmitglieder (10-18 Jahre) durch theoretischen und praktischen Unterricht zu schulen. Bei der Schulung muss das Nds. Fischereigesetz vom 1. Februar 1978 und die Gewässerordnung des Vereins mit den dazugehörigen Vereinsbestimmungen im Vordergrund stehen. Für die Betreuung der Jugendabteilung stehen dem Jugendwart eigene Finanzmittel des Vereins zur Verfügung, die jährlich von der Jahreshauptversammlung festgelegt werden. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der Jugendwart (Vertreter) Aufzeichnungen zu machen und zum Jahresende zwecks Jahresabschluss der Kassenführung zu überlassen. Bei Differenzen zwischen Kassenführung und Jugendabteilung muss der 1. oder 2. Vorsitzende umgehend informiert werden. Der Jugendwart hat das Recht, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten eigene Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen, zu organisieren und durchzuführen. Der 1 Vorsitzende, oder im Falle der Verhinderung sein Vertreter, hat das Recht, an Veranstaltungen bzw. Versammlungen der Jugendabteilung teilzunehmen. Veranstaltungs- und Versammlungstermine werden dem Vorstand und den jugendlichen Mitgliedern direkt bekanntgegeben. Über die Jugendarbeit berichtet der Jugendwart bzw. sein Vertreter der Jahreshauptversammlung.

§ 20 Fischereierlaubnis

Die fischfangberechtigten Mitglieder können aufgrund der Mitgliedschaft in allen Vereinsgewässern angeln. Die Stückzahl der erlaubten Angeln, Fanggeräte und Fangmethoden werden auf dem Fischereierlaubnisschein aufgeführt und sind in der Gewässerordnung genau angegeben. Die Fischereierlaubnis kann durch Gesamtvorstandsbeschluss erweitert oder eingeschränkt werden. Erweiterungen und Beschränkungen der Fischereierlaubnis können sich beziehen auf Mitglieder (ohne Sportfischerprüfung), Fanggeräte, Fangmethoden, Gewässer im einzelnen, Gewässerteile, (Laichschonbezirke), Fischarten, wie auch auf Jahres, Tages und Nachtzeiten. Die Fischereierlaubnis gilt nur für die Zeit, für die der Beitrag gezahlt ist (1 Jahr). Übertretung der Fischereierlaubnis bedeutet Fischfrevel und kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.

§ 21 Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht wird nach § 56 Abs. 2 des Nds. Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 geregelt.

§ 22 Ehrenrat

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und 2 Beiräten. Ihre Wahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre. Dem Ehrenrat dürfen nur ordentliche Vereinsmitglieder angehören, die nicht zugleich ein Vorstandsamt bekleiden. Der Ehrenrat ist für die Erfüllung seiner Aufgaben vom Vereinsvorstand unabhängig.

Der Ehrenrat kann angerufen werden:

1. Vom Vorstand, wenn gegen ein Mitglied eine Beschuldigung erhoben wird, die nach § 5, Abs. 3, 7 und 8 zum Ausschluss oder zu einem Verweis führen kann.

2. Von einem Mitglied, gegen das der Vorstand nach § 5, 7 und 8 den Ausschluss oder einen Verweis vorläufig beschlossen hat, ohne das vorher der Ehrenrat angerufen wurde.

3. Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern hat der Ehrenrat den ihm vorgetragenen Sachverhalt zu klären und zu schlichten. Gelingt dies nicht oder zeigt sich eine Verfehlung, die zum Ausschluss oder zu einem Verweis führen kann, werden die Mitglieder ohne Entscheidung des Ehrenrates an den Vorstand verwiesen.

4. Ist die Anrufung durch ein Mitglied gemäß § 7 und 8 erfolgt, gibt der Ehrenrat das Ergebnis seiner Feststellungen mit einem kurz zu begründenden Vorschlag an den Vorstand.

§ 23 Aufwandsentschädigungen

Mitglieder, Vorstands und Ehrenratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch die Erstattung ihrer Unkosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit und Arbeitsaufwand verlangen. Das Nähere beschließt die Jahreshauptversammlung.

§ 24 Verhältnis zu anderen Sportfischervereinen

Mitgliedern anderer Vereine kann eine zeitlich begrenzte Fischereierlaubnis für die Vereinsgewässer (Gastkarte) erteilt werden. Mitglieder anderer Vereine können bei uns auch die Mitgliedschaft erwerben. Die begrenzte Ausgabe von Angelerlaubnissen an andere Sportfischervereine kann nur erfolgen, wenn eine Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ebenso können Angelveranstaltungen mit anderen Sportfischervereinen ausgetragen werden.

§ 25 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung, Aufhebung oder Änderung des bisherigen Vereinszwecks, wird nach § 2 Abs. 7 und nach § 13 dieser Satzung verfahren.

Geändert in der Jahreshauptversammlung am 27. Februar 2004


Gez. Wilbers        gez. Opfermann      gez. Otten

1. Vorsitzender    2. Vorsitzender        2. Schriftführer

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