Sportfischerverein Esens e.V. gegr. 1939

Vorbemerkung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur besseren Lesbarkeit in der Satzung bei der Bezeichnung von Funktionen, Amtsträgern, Aufgaben etc. ausschließlich die männliche Form verwendet wird, damit aber immer Personen aller Geschlechter gemeint sind.


§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein wurde am 26. März 1939 gegründet und führt den Namen "Sportfischerverein Esens e.V.“ (SFV-Esens e.V.). Er hat seinen Sitz in Esens/Ostfriesland. Er wurde in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Aurich unter VR130 138 eingetragen.



§ 2 Vereinszweck


1. Vorrangiger Zweck des Sportfischerverein Esens e.V. ist es, seinen Mitgliedern die Ausübung ihres Sportes zu ermöglichen. Sie zu diesem Zweck mit Rat und Tat zu unterstützen und zu vertreten.


2. Der Sportfischerverein Esens e.V. ist selbstlos tätig. Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Dazu hat sich der Verein folgende Ziele gesetzt:

a. Die Förderung des sportlichen Fischens.

b. Die Zusammenarbeit mit allen Fischereiorganisationen und den Gewässer‑, Landschaft‑, Natur‑, Jagd‑ und Tierschutzverbänden sowie anderen Sportfischervereinen.

c. Die Förderung und Schaffung von Angelmöglichkeiten.

d. Die Hege und Pflege der Gewässer und ihrer Fischbestände. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und ihrer Umwelt ein.

e. Der Verein unterstützt die Aus‑ und Fortbildung der Sportfischer auf dem gesamten Gebiet der Sportfischerei, vor allem des Gewässer‑, Natur‑, Landschaft‑ und Tierschutzes.

f. Informierung der Mitglieder über gesetzliche Änderungen, die die Ausübung des Angelsports betreffen.

g. Die Schaffung von Teilnahmemöglichkeiten an Vorbereitungslehrgängen zum Ablegen der Sportfischerprüfung.

h.Förderung des Zusammenhalts der Mitglieder

i. Förderung der jugendlichen Mitglieder.

j. Unterrichtung der Öffentlichkeit zu Fragen, die den Vereinszweck betreffen.


3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen davon sind Kostenerstattungen und Aufwandsvergütungen gem. Geschäftsordnung.


4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem BUND zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 3 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist und dem Vereinszweck zu dienen bereit ist und die Vereinssatzung mit den angehängten Ordnungen anerkennt.

Außerordentliches Mitglied kann werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und auf die Ausübung des Angelsports verzichtet (passives Mitglied).

Außerordentliche Mitglieder können ferner Jugendliche werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und deren gesetzlicher Vertreter dem Eintritt in den Verein einwilligen. Sie werden der Jugendgruppe zugeordnet.

Falls ein ordentliches Mitglied (aktiv) außerordentliches Mitglied (passiv) werden möchte, hat es dieses schriftlich beim Vereinsvorsitzenden des Vereins zu beantragen

Ebenso muss ein außerordentliches Mitglied (passiv), wenn es ordentliches Mitglied (aktiv) werden möchte, einen schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden stellen.

Außerordentliche jugendliche Mitglieder werden nach vollendetem 18. Lebensjahr automatisch als ordentliche Mitglieder geführt.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung (Vordruck beim Verein) Dem Aufnahmeantragsteller ist vor Eintritt Einsicht in die Vereinssatzung mit den Anlagen zu gewähren. Mit Eintritt verpflichtet er sich, sich regelmäßig über deren aktuellen Stand zu informieren.

Mit Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt er die Bestimmungen und die Verpflichtung zur Leistung des Beitrages an. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme oder Ablehnung ist jedem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Dabei ist ihm eine vollständige und aktuelle Satzung auszuhändigen.

Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Tod des Mitglieds.

b. durch Austritt.

Dieser ist schriftlich dem Vereinsvorsitzenden zu melden.

Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich.

Die Austrittserklärung muss bis zum 30.09. eines Jahres beim Verein eingegangen sein, sonst tritt sie erst zum Jahresende des Folgejahres in Kraft.

Auch nach ordnungsgemäßer Kündigung hat das ausscheidende Mitglied die gleichen vollen Beiträge zu leisten wie alle anderen Mitglieder seiner Gruppe.

c. durch Ausschluss aus dem Verein. Da die Beiträge Jahresbeiträge sind, erfolgt bei Ausschluss im laufenden Jahr keine anteilige Beitragsrückerstattung.



§ 6 Pflichten der Mitglieder


a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu achten und diese zu unterstützen. Die Bestimmungen der Satzung und der angehängten Ordnungen zu befolgen.

b) Sie haben das Niedersächsische Fischereigesetz vom 1. Februar 1978 und die Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 mit den Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG) vom 1.3.1978 in der jeweils aktuell geänderten Fassung zu beachten.

c) Sie haben fällige Beiträge bis zu den festgesetzten Terminen zu leisten.



§ 7 Rechte der Mitglieder


a) Die ordentlichen Mitglieder haben Befischungsrecht an allen Gewässern gem. Gewässerordnung. Sie haben Stimm‑ und Wahlrecht in den Monatsversammlungen und der Hauptversammlung.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein oder einer Sanktion (§10) betrifft.

b) Außerordentliche erwachsene Mitglieder haben kein Stimm‑ und Befischungsrecht, behalten aber ihr Wahlrecht.

c) Außerordentliche jugendliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in den Monatsversammlungen und in der Hauptversammlung. Bei Entscheidungen Innerhalb der Jugendgruppe haben sie jedoch Stimmrecht. Ihnen steht das Befischungsrecht an allen Vereinsgewässern im Rahmen der Gewässerordnung zu.



§ 8 Fischereierlaubnis


Ordentliche Mitglieder und außerordentliche Jugendliche erhalten die Erlaubnis in allen dem Verein zur Verfügung gestellten Gewässern zu angeln. Die Stückzahl der erlaubten Angeln, Fanggeräte und Fangmethoden sind in der Gewässerordnung festgelegt. Die Fischereierlaubnis kann durch Gesamtvorstandsbeschluss erweitert oder eingeschränkt werden. Erweiterungen und Beschränkungen der Fischereierlaubnis können sich beziehen

- auf einzelne Mitglieder (z.B. Mitglieder ohne Sportfischerprüfung),

- Fanggeräte und Fangmethoden,

- einzelne Gewässer oder Gewässerteile, (z.B. Laichschonbezirke),

- Fischarten,

- Auflagen (z.B. Anfütterungsverbot, Köderwahl)

- wie auch auf Jahres‑, Tages‑ und Nachtzeiten. (Schonzeiten)

Die Fischereierlaubnis gilt nur für die Zeit, für die der Beitrag gezahlt ist (1 Jahr). Übertretung der Fischereierlaubnis bedeutet Fischfrevel und kann zu Sanktionen (§10) durch den Verein führen.

Nach dem Niedersächsischen Fischereigesetz (§15 Nds. FischG) darf einem Jugendlichen unter 14 Jahren eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen (Angler mit Sportfischerprüfung) erteilt werden.


§ 9 Kassenordnung


Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge, die grundsätzlich in voller Höhe zu leisten sind, unabhängig vom Beginn oder Ende der Mitgliedschaft. Zahlungen sollen in der Regel bargeldlos, per Überweisung oder Bankeinzug erfolgen.

Näheres regelt die Kassenordnung des Vereins.


§10 Verfahren bei Verstoß gegen die Vereinssatzung


Der Verein ist berechtigt ein Mitglied mit Sanktionen zu belegen, wenn es

a. gegen die Vereinssatzung, Gewässerordnung oder eine andere Vereinsordnung verstößt,

b. durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, dessen Ansehen schädigt oder gefährdet.

c. durch Gerichtsurteil wegen Fischfrevels, Fischdiebstahl oder ähnlich zu bewertenden strafbaren Handlungen verurteilt wurde, andere zu vorgenannten strafbaren Handlungen verleitete oder bewusst geduldet hat.

Je nach Schwere des Verstoßes sind folgende Sanktionen möglich:

I. eine Ermahnung

II. ein schriftlicher Verweis

III. eine Geldbuße

IV. der Ausschluss


Dem beschuldigten Mitglied ist schriftlich mitzuteilen, dass gegen ihn der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vereinsatzung/-ordnung besteht. Er kann dann in einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu der Anschuldigung Stellung nehmen.

Der Ehrenrat entscheidet über Art und Höhe der Sanktion mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Er kann dagegen innerhalb von 2 Wochen schriftlich Widerspruch beim Vorsitzenden des Ehrenrates einlegen. Erfolgt in der festgesetzten Frist kein Widerspruch, ist der Beschluss unanfechtbar. Erfolgt in der festgesetzten Frist ein Widerspruch, hat der Gesamtvorstand diesen zu bewerten und mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Gegen die dann gefällte Entscheidung ist kein weiterer Widerspruch möglich.

Ist gegen ein beschuldigtes Mitglied endgültig auf Ausschluss aus dem Verein erkannt,ruhen mit sofortiger Wirkung alle Mitgliedsrechte und der ihm erteilte Erlaubnisschein ist dem Verein unverzüglich zurückzugeben. Gezahlte oder ausstehenden Beiträge sind unabhängig vom Ausschlussdatum für das ganze Jahr fällig.

Der Vorstand ist berechtigt, namentlich den Vorfall und das Resultat in den Versammlungen bekanntzugeben.



§ 11 Ehrungen ‑ Ehrenmitgliedschaft


Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstandes mit einer silbernen Vereinsnadel geehrt werden.

25 und 40‑jährige treue Mitgliedschaft wird mit einer Erinnerungsgabe geehrt. (gerechnet vom Eintrittsjahr zum Stichtag 01.04.)

Mitglieder und Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag, wenn sie dem Verein mindestens 15 Jahre angehören und aktiv an der Gestaltung der Vereinsarbeit mitgewirkt haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss wird vom erweiterten Vorstand getroffen.



§ 12 Mitgliedsversammlungen


Die turnusmäßig stattfindenden Monatsversammlungen dienen der Erörterung laufender Vereinsangelegenheiten und der Vorbereitung von Hauptversammlungen (Anträge). Sie sollen auch dem Zusammenhalt unter den Mitgliedern dienen und diesen fördern. Die Bekanntgabe von Vorstandsbeschlüssen sind nach Möglichkeit mit diesen Versammlungen zu verbinden. Zeit

und Ort der Versammlungen werden in einer Vorstandssitzung geplant und in einer Monatsversammlung festgelegt. Sie werden mit der schriftlichen Einladung zur ersten Hauptversammlung des Jahres für ein Jahr im Voraus bekanntgegeben.

Die Mitgliederversammlung ist auch zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. In diesem Fall ist eine Veröffentlichung im Anzeiger für das Harlingerland und, soweit vorhanden, auf der Internetseite des Vereins ausreichend.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn diese satzungsgemäß einberufen wurde.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Das Protokoll muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

Ort und Datum der Versammlung, Leitender, Teilnehmerzahl/Teilnehmerliste als Anlage, Tagesordnung, Beschlussthema im Wortlaut, Beschlussergebnis, Unterschrift des Protokollerstellers.

Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und es ist danach über die Genehmigung abzustimmen.



§ 13 Zuständigkeit der Hauptversammlungen


Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vereinsvorsitzenden einzuberufen. Dazu sind die Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladung muss Zeit und Ort der Versammlung sowie die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

Im 1. Quartal des Jahres ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Einladungen hierzu sind mindestens 2 Wochen vor dem Zusammentritt an jedes Mitglied zu versenden. Bei Mitgliedern, die dem Verein eine elektronische Empfangsadresse (Email, Whatsapp-Nummer) mitgeteilt haben, ist es ausreichend, wenn die Einladung auf diesem Weg erfolgt.

Bei wichtigen Angelegenheiten können auch außerordentliche Hauptversammlungen mit einer Einladungsfrist von wenigstens einer Woche unter Mitteilung des Tagungsorts, Uhrzeit und der Tagesordnung einberufen werden. In diesem Fall ist eine Veröffentlichung im Anzeiger für das Harlingerland und zusätzlich, soweit vorhanden, auf der Internetseite des Vereins oder einem anderen Kommunikationsmittel ausreichend.

Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat zu erfolgen, wenn der Vereinsvorsitzende oder 2/3 der bei der Sitzung/Versammlung anwesenden Vorstandsmitglieder es für erforderlich halten oder wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zweckes verlangen, oder wenn die Einberufung nach der Satzung vorgesehen ist.

Außerordentliche Hauptversammlungen sind nur zur Beschlussfassung über die Fragen zuständig, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nicht zulässig.

Die für die Jahreshauptversammlung vorgesehene Tagesordnung soll alle Anträge umfassen, die in einer Monatsversammlung zur Weiterreichung an die Hauptversammlung beschlossen wurden.

Mitglieder können bis spätestens zur letzten Mitgliederversammlung vor der Jahreshauptversammlung Anträge einreichen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Darüber hinaus können weitere Anträge noch während der Jahreshauptversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen dahingehenden Antrag unterstützen. Ein entsprechender Punkt (Erweiterung der Tagesordnung durch weitere Anträge) ist in die Tagesordnung aufzunehmen

Gegenanträge zu in der Tagesordnung aufgeführten Anträgen sind ohne Abstimmung in die Tagesordnung aufzunehmen. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Eine Hauptversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn die Einladung dazu satzungsgemäß erfolgte.

Beschlüsse einer Hauptversammlung (ausgenommen Beschlüsse zu §18 der Satzung) erfolgen durch einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zu berechnen ist die Mehrheit dabei nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen sind also nicht mitzuzählen.

Abstimmungen erfolgen in der Regel öffentlich durch „Handaufheben“. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Abwesende Mitglieder können sich nicht durch andere Mitglieder vertreten lassen. Auch ist eine schriftliche Mitteilung zu einem Tagesordnungspunkt nicht abstimmungsrelevant, kann aber zur Meinungsbildung herangezogen werden.

Bei Wahlen zum Vorstand können auch verhinderte Mitglieder zur Wahl gestellt werden, wenn sie dazu ihre Zustimmung schriftlich erteilt haben.

Über die Hauptversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Das Protokoll muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

Ort und Datum der Versammlung, Leitender, Teilnehmerzahl/Teilnehmerliste als Anlage, Tagesordnung, Beschlussthema im Wortlaut, Beschlussergebnis, Unterschrift des Protokollerstellers. Das Protokoll ist in der nächsten Hauptversammlung zu verlesen und es ist danach über die Genehmigung abzustimmen.



§ 14 Vorstand


Der Gesamtvorstand besteht aus 12 Mitgliedern.

1. dem Vereinsvorsitzenden

2. dem Stellvertreter

3. dem 1. Kassenwart

4. dem 2. Kassenwart (Vertreter)

5. dem 1. Gewässerwart

6. dem 2. Gewässerwart (Vertreter)

7. dem 1. Schriftführer

8. dem 2. Schriftführer (Vertreter)

9. dem 1. Sportwart

10. dem 2. Sportwart (Vertreter)

11. dem 1. Jugendwart

12. dem 2. Jugendwart (Vertreter)


Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, jede Willensäußerung gegenüber dem Verein entgegenzunehmen und an den Gesamtvorstand weiterzuleiten.


Davon bilden den geschäftsführenden Vorstand

1. der Vereinsvorsitzende

2. der 1. Kassenwart

3. der 1. Gewässerwart


Bei Verhinderung nehmen ihre Vertreter ihre Aufgaben und ihr Stimmrecht wahr. Alle drei Mitglieder haben ein gleichwertiges Stimmrecht.

Der geschäftsführende Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt im Namen des Vereins Verträge zu schließen.


Zum erweiterten Vorstand gehören:
der Gesamtvorstand
- bestellte Fischereiaufseher
- Mitglieder des Ehrenrats (Vorsitzender und 1. und 2. Beisitzer)
- Mitglieder des Festausschusses
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind berechtigt, für bestimmte Aufgaben den Verein zu vertreten. Bei Abstimmungen haben alle ein gleichwertiges Stimmrecht.
Die Wahrnehmung von mehreren Vorstandsposten gleichzeitig ist nur in Ausnahmefallen und nur als Vertreter möglich.
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Vorstände sind in einer Geschäftsordnung festgelegt.


§ 15 Aufwandsentschädigungen


Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch die Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit‑ und Arbeitsaufwand erhalten.

Art und Umfang sind in der Kassenordnung festgelegt.



§ 16 Verhältnis zu anderen Sportfischervereinen


Der Verein hält freundschaftliche Verbindung zu anderen Sportfischervereinen.

Er kann sich mit anderen Vereinen zu einer Kooperation zum Zweck der Wahrnehmung gemeinsamer Gewässernutzung anschließen. Ebenso können Angelveranstaltungen mit anderen Sportfischervereinen durchgeführt werden.



§ 17 Haftung des Vereins


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Da alle Mitglieder des Vereins unentgeltlich tätig sind, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.



§ 18 Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks und der Satzung


Beschlussfassung zur Auflösung, Aufhebung oder Änderung des bisherigen Vereinszwecks, sowie der Satzung und der angehängten Ordnungen sind einer Hauptversammlung vorbehalten.

Dabei sind zur Annahme von Anträgen zur Auflösung des Vereins oder Änderung der Satzung oder der angehängten Ordnungen 3/4 der abgegebenen Stimmen als Zustimmung erforderlich.

Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Ist diese nicht zu erreichen, ist der Verein aufzulösen oder mit dem bisherigen Zweck fortzuführen.



§19 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen über Beschlüsse des Vorstandes oder einer Versammlung erfolgen, sofern es im Beschluss nicht besonders festgelegt wurde, entweder

   - schriftlich an die betroffenen Mitglieder,

   - oder auf der Homepage des Vereins und mittels eines anderen Kommunikationsmittels,

   - durch Hinweistafeln am Gewässer, sofern dies von dem Beschluss betroffen ist.


Bekanntmachungen von öffentlichem Interesse werden im Anzeiger für das Harlingerland veröffentlicht.



Geändert in der Jahreshauptversammlung am 16. Juli 2021.


Vereinsvorsitzender    Gewässerwart    Kassenwart    Schriftführer

Sportwart    Jugendwart    Ehrenratsvorsitzender



Anlagen

1. Gewässerordnung

2. Geschäftsordnung

3. Kassenordnung